Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise im Alpinskisport und Langlauf - Antrag

Allgemeine Information

Für die Ausübung der Lehrberechtigung in Wintersportarten in Wien wird ein Befähigungsnachweis benötigt.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Erforderliche Unterlagen

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Die Entscheidung der Behörde erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Monaten, nachdem die vollständigen Unterlagen der AntragstellerInnen vorgelegt wurden.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Die Lehrberechtigung darf in Wien nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges bzw. Kurses ausgeübt werden.
Ein Nachweis über ein nach Lage und Größe zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Skiunterrichts geeigneten Sammelplatz und eines geeigneten Skiunterrichtsgeländes wird benötigt.
Die Auflagen des Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten § 21 Abschnitt 1 bis 4 bei der Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen von Mitgliedstaaten des EWR müssen erfüllt sein.

Zum Formular

Wenn Sie die Lehrberechtigung für Wintersportarten in Wien ausüben möchten, benötigen Sie einen Befähigungsnachweis. Der Befähigungsnachweis muss von der Stadt Wien anerkannt werden. Bei der Abteilung Sport Wien (MA 51) können Sie online einen Antrag auf Anerkennung Ihres Befähigungsnachweises stellen. Dazu benötigen Sie

  • Zeugnis und bzw. oder Bestätigung Ihrer Ausbildung
  • Auszug aus dem Strafregister

Zusätzliche Informationen

Besonderheiten für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger (ausgenommen Österreicherinnen und Österreicher):

Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die Lehrberechtigungen erworben: (Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten)
  • Diplomskilehrerausbildung - Berechtigung, Skilauf oder andere Sparten, in denen Spezialausbildungen absolviert wurden, zu unterrichten
  • Diplomsnowboardlehrerausbildung - Berechtigung Snowboard oder andere Sparten, in denen Spezialausbildungen absolviert wurden, zu unterrichten
  • Skiführerausbildung - Berechtigung zur alpinen Tourenführung
  • Snowboardführerausbildung - Berechtigung zur alpinen Tourenführung
  • Landesskilehrerausbildung - Berechtigung Skilauf zu unterrichten
  • Landessnowboardlehrerausbildung - Berechtigung Snowboard zu unterrichten
  • Langlauflehrerausbildung - Berechtigung Skilanglauf zu unterrichten
  • Alternativskilehrerausbildung - Berechtigung Alternativskilauf oder andere Sparten, in denen Spezialausbildungen absolviert wurden, zu unterrichten
Die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 bis Z 8 gliedert sich in 3 Abschnitte:
  • Grundkurs
  • Prüfungskurs
  • Alpinkurs
Personen, die den Grundkurs erfolgreich absolviert haben, besitzen nur in diesem Umfang die Lehrberechtigung.

Zuständige Stelle

Sport Wien (MA 51)
Ernst-Happel-Stadion/Sektor F
Fax: +43 1 4000 99-51151

Ansprechperson:
Andreas Kubin
Telefon: +43 1 4000-51141

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Sport Wien (MA 51)
Ernst-Happel-Stadion/Sektor F
Fax: +43 1 4000 99-51151

Ansprechperson:
Andreas Kubin
Telefon: +43 1 4000-51141

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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