Ermächtigung zur Ausbildung von TaxilenkerInnen - Antrag

Allgemeine Information

Für die Ausbildung von Taxilenkerinnen und Taxilenkern sowie die Ausstellung eines Zeugnisses über die erfolgte Ausbildung durch eine Person oder ein Unternehmen benötigt man eine Ermächtigung durch den Landeshauptmann.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information


Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag an den Landeshauptmann, der folgende Angaben enthalten muss:

  • Name und Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Adresse der Ausbildungseinrichtung
  • Name der vortragenden Personen
  • Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:
  • Kopie eines Lichtbildausweises bzw. Firmenbuchabfrage bzw. Auszug aus dem Vereinsregister oder Ähnliches
  • Pläne bzw. Skizzen der Räumlichkeiten, in denen die Ausbildung erfolgen soll, insbesondere mit Einzeichnung der Brandabschnitte, Fluchtwege, Sicherheitsbeleuchtung und Feuerlöscher
  • Einverständniserklärung der Vortragenden zu den einzelnen vorzutragenden Sach- bzw. Rechtsgebieten
  • Nachweis der Qualifikation der einzelnen Vortragenden (z. B. Konzessionsprüfung für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi), Abschluss eines Hochschulstudiums, Abschluss einer Fachhochschule)
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Das Verfahren dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens entrichtet werden und betragen:

  • 14,30 Euro Bundesstempel für den Antrag
  • 3,90 Euro Bundestempel pro Beilage und Bogen (das sind vier A4-Seiten fortlaufender Text), maximal jedoch 21,80 Euro pro Beilage
  • 7,63 Euro Kommissionsgebühr für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes pro teilnehmendem Amtsorgan pro angefangener halber Stunde
  • 6,50 Euro Verwaltungsabgabe im Fall der positiven Erledigung des Antrages
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage: Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994): § 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 5

Voraussetzungen

Folgende Kenntnisse müssen im Rahmen der Ausbildung (15 bis 25 Stunden) vermittelt werden:

  • Kenntnisse der Bestimmungen der Betriebsordnung 1994 und der Betriebsordnung jenes Bundeslandes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll
  • Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften
  • Kenntnisse über die Verkehrssicherheit und die Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) beziehen
  • Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht
  • Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) beziehen
  • Entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeografie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse
  • Kenntnisse über die im jeweiligen Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen
  • Kenntnisse in Kriminalprävention
  • Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi)
Die Ermächtigung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderliche Einrichtung verfügen.

Zusätzliche Informationen

Die Ermächtigung wird mit Bescheid erteilt. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Jede Änderung der Räumlichkeiten und der Vortragenden muss der Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand unter Vorlage entsprechender Dokumente vorher angezeigt werden.

Zuständige Stelle

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr. Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115

Letzte Aktualisierung

12. Jänner 2022
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