Bestellung zur Inspektionsstelle für überwachungspflichtige Hebeanlagen - Antrag

Allgemeine Information

Nach den Bestimmungen der Hebeanlagen-Betriebsverordnung müssen gewerblich genutzte Hebeanlagen (z. B. Aufzüge) durch behördlich bestellte Inspektionsstellen überprüft werden.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Bitte beachten Sie:

Um die Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus (COVID-19) auch weiterhin so gering wie möglich zu halten, sind Planeinsichten und Projektbesprechungen im Rahmen des Parteienverkehrs nur nach Terminvereinbarung möglich.

Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.

Bitte beachten Sie die derzeit gültigen Coronavirus-Sicherheitsvorkehrungen in den Wiener Ämtern.

Für das Einbringen von Unterlagen ist die Servicestelle montags bis freitags von 8 bis 15 Uhr erreichbar

Erforderliche Unterlagen

In dem Antrag (Online-Formular) muss die Person, die als Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüfer bestellt werden will, genannt werden. Folgende Dokumente müssen beigelegt werden:
  • Von der Person, die bestellt werden soll:
    • Zeugnis über den erfolgreichen Studien- bzw. Schulabschluss
    • Dienstzeugnisse, Bestätigungen usw. über den Nachweis der praktischen Erfahrung
  • Von der Inspektionsanstalt für Hebeanlagen, die bestellt werden will (wenn die technische Leitung sowie die für die Prüfung und Überwachung von Hebeanlagen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht alle als Aufzugsprüferinnen bzw. Aufzugsprüfer bestellt sind):
    • Nachweis der aufrechten Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz sowie Fachgebietsliste und Akkreditierungsumfang
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Keine

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
  • 130,90 Euro Bundesgebühren
  • 3,90 Euro je vier beschriebene A4-Seiten Beilagen
  • 6,60 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 - HBV 2009, insbesondere § 15 und Anhang 1

Voraussetzungen

Inspektionsstellen sind
  • Aufzugsprüferinnen oder Aufzugsprüfer (natürliche Personen)
  • Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen)
Inspektionsstellen können für einzelne, mehrere oder für alle der folgenden Gruppen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen (Hebeanlagengruppen) bestellt werden:
  • Hebeanlagengruppe 1: Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge), Hebeeinrichtungen für Personen, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge
  • Hebeanlagengruppe 2: Fahrtreppen, Fahrsteige
  • Hebeanlagengruppe 3: Hubtische, Treppenschrägaufzüge, Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen
  • Hebeanlagengruppe 4: Feuerwehraufzüge, Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen, Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX)
Der Antrag zur Bestellung als Aufzugsprüferin oder Aufzugsprüfer kann gestellt werden, wenn entsprechend der beantragten Hebeanlagengruppe(n) folgende Qualifikationen nachgewiesen werden:
  • Studienabschluss bzw. Schulabschluss (Ausbildung)
  • Praktische Erfahrung im erforderlichen Ausmaß (Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.)
Der Antrag zur Bestellung als Inspektionsanstalt für Hebeanlagen kann gestellt werden, wenn entsprechend der beantragten Hebeanlagengruppe(n) entweder
  • die Leiterin bzw. der Leiter und alle für die Prüfung und Überwachung von Hebeanlagen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Aufzugsprüferinnen bzw. Aufzugsprüfer bestellt sind oder
  • die Inspektionsanstalt eine aufrechte Akkreditierung nachweisen kann, die Leiterin bzw. der Leiter die interne Befugnis und technische Kompetenz besitzt und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort die interne Befugnis und technische Kompetenz entsprechend Anhang 1 der HBV 2009 erworben haben.

Zusätzliche Informationen

Liste der bestellten Aufzugsprüferinnen bzw. Aufzugsprüfer und Inspektionsanstalten für Hebeanlagen: Verzeichnis der Inspektionsstellen für Hebeanlagen gemäß HBV des Landeshauptmannes von Wien

Inspektionsstellen sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.

Inspektionsstellen für überwachungspflichtige Hebeanlagen werden aus dem Verzeichnis gestrichen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 8 HBV 2009 erfüllt ist.

Zuständige Stelle

Baupolizei (MA 37)
Gruppe A - Aufzüge und Kesselanlagen
Telefon: +43 1 4000-37140
Fax: +43 1 4000-99-37100

Sprechzeiten der ReferentInnen: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Abgabe von Anträgen und Unterlagen: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11 Uhr geöffnet ; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Baupolizei (MA 37)
Gruppe A - Aufzüge und Kesselanlagen
Telefon: +43 1 4000-37140
Fax: +43 1 4000-99-37100

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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