Gewerbsmäßige Ausübung einer Erfindung (Patent) - Anzeige

Allgemeine Information

PatentinhaberInnen müssen der Gewerbebehörde die Patentausübung anzeigen.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information


Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde(n) oder Bescheid über Namensänderung, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis eines allfälligen Titels). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
  • Standort(e) der Ausübung
  • Patentschrift
  • Patentregisterauszug (nicht älter als ein Monat)
Sollte für die gewerbsmäßige Ausübung eines Patentes eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt werden:

  • Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde(n) oder Bescheid über Namensänderung, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis eines allfälligen Titels). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
  • Erklärung der GeschäftsführerInnen über ihr Einverständnis zur Bestellung
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Die gewerbsmäßige Ausübung einer Erfindung (Patent) muss spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung angezeigt werden.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

PatentinhaberInnen (bzw. RechtsnachfolgerInnen) können die Erfindung ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gewerbsmäßig ausüben, ohne an die Vorschriften für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein. Der Schutzumfang ergibt sich aus der Patentschrift.

Zusätzliche Informationen

Die gewerbsmäßige Ausübung einer Erfindung (Patent) umfasst das Herstellen, das In-Verkehr-Bringen und das Feilhalten des Gegenstandes der Erfindung, ohne an die Vorschriften für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein. Ist der Gegenstand der Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich die Begünstigung auch auf dessen Gebrauch.

Wenn das Patent erlischt oder zurückgenommen wird, besteht das Recht zur gewerbsmäßigen Ausübung weiter, wenn es beim Erlöschen oder bei der Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch genommen worden war.

Die Bestimmungen der Gewerbeordnung über gewerbliche Betriebsanlagen werden von der Behörde auch bei der gewerbsmäßigen Ausübung einer Erfindung sinngemäß angewandt.

Zuständige Stelle

Die Anzeige muss bei dem jeweils nach dem Standort der Patentausübung zuständigen Magistratischen Bezirksamt erstattet werden.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Die Anzeige muss bei dem jeweils nach dem Standort der Patentausübung zuständigen Magistratischen Bezirksamt erstattet werden.

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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