Wohn- und Pflegeheim - Änderung Heimträger - Anzeige

Allgemeine Information

Heime sind Einrichtungen, in denen mindestens 3 Personen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut, und bei Bedarf gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden. Wird ein neuer Heimträger eingesetzt, muss das dem Magistrat im Vorhinein mitgeteilt werden.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information


Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über den Heimträger und der für ihn tätigen Personen (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister, Firmenbuchabfrage, Gesellschaftsvertrag usw.)
  • Nachweis der Verlässlichkeit des Heimträgers und der für ihn tätigen Personen (Strafregisterbescheinigung bzw. polizeiliches Führungszeugnis - nicht älter als 3 Monate - für Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder Vorstand oder Obfrau bzw. Obmann)
  • Nachweis über das Eigentumsrecht oder sonstige Recht zur Benützung des Heims
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Die Unterlagen müssen 3 Monate vor der beabsichtigten Änderung eingereicht werden.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf

  • Der Heimträger muss dem Magistrat jede beabsichtigte Änderung spätestens 3 Monate vor der Änderung unter Anschluss entsprechender Nachweise schriftlich anzeigen. Der bisherige Heimträger muss die beabsichtigte Übergabe, der neue Heimträger die beabsichtigte Übernahme, melden.
  • Der Magistrat prüft innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Dokumente, ob der neue Heimträger oder die für ihn handelnde Person verlässlich ist und der neue Heimträger ein Eigentumsrecht oder sonstiges Recht zur Benützung des Heimes hat.
  • Je nach Ergebnis wird die Änderung genehmigt oder untersagt.

Voraussetzungen

  • Verlässlichkeit des neuen Heimträgers oder der für ihn handelnden Person
  • Eigentumsrecht oder sonstiges Recht des neuen Heimträgers zur Benützung des Heims

Zusätzliche Informationen

Die Einrichtung unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Telefon: +43 1 4000-40771
Fax: +43 1 4000-99-40779

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Termine nur nach Vereinbarung (telefonisch oder mit E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at)

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Telefon: +43 1 4000-40771
Fax: +43 1 4000-99-40779

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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