Der Giftbezug ist im Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996) geregelt.
Gifte im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gemische, die folgendermaßen eingestuft und gekennzeichnet werden müssen:
1. "Akute Toxizität" der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol "Totenkopf mit gekreuzten Knochen") und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- "Lebensgefahr bei Verschlucken" (H300)
- "Lebensgefahr bei Hautkontakt" (H310)
- "Lebensgefahr bei Einatmen" (H330),
2. "Akute Toxizität" der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol "Totenkopf mit gekreuzten Knochen") und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- "Giftig bei Verschlucken" (H301)
- "Giftig bei Hautkontakt" (H311)
- "Giftig bei Einatmen" (H331)
3. "Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol "Gesundheitsgefahr") und dem Gefahrenhinweis: "Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)" (H370).
Wer Gifte abgibt oder erwirbt, muss dazu berechtigt sein.
Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwenderinnen oder Verwender benötigen für den Giftbezug eine Giftbezugsbescheinigung. Die Giftbezugsbescheinigung berechtigt unbefristet zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrere Gifte. Zur Abgabe und zum Erwerb automatisch berechtigt sind
- Inhaberinnen oder Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Drogistengewerbe
- Inhaberinnen oder Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe: Herstellung von Arzneimitteln und Giften sowie Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
- Apotheken
Private Verwenderinnen oder Verwender benötigen für den Giftbezug einen Giftbezugsschein. Der Giftbezugsschein berechtigt einmalig zum Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte. Der Giftbezugsschein ist drei Monate ab Ausstellungstag gültig. Für Biozidprodukte, die als Gift im Sinne des Chemikaliengesetzes eingestuft sind, darf kein Giftbezugsschein ausgestellt werden.