Zoofachgeschäft - Antrag auf behördliche Bewilligung

Allgemeine Information

Für die gewerbliche Haltung von Tieren in einem Zoofachgeschäft wird eine tierschutzrechtliche Genehmigung benötigt.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information


Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • Firmenbuchabfrage
  • Auskunft oder Auszug aus dem GISA
  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Vollmacht der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, wenn eine bevollmächtige Person den Antrag stellt
  • Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (§ 31 Tierschutzgesetz)
  • Ausbildungsnachweis
  • Pläne der geplanten Betriebsstätte
  • Schriftliche Einwilligung des Liegenschaftseigentümers
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

In einem Zoofachgeschäft bzw. in einer Tierpension dürfen Tiere erst nach Vorliegen einer tierschutzrechtlichen Genehmigung und der Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen gehalten werden.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • Gebühren:
    • 47,30 Euro Eingabegebühr
    • 83,60 Euro Erteilung einer Befugnis für Erwerbstätigkeit
    • 3,90 Euro Beilage pro Bogen maximal 21,80 Euro
  • Verwaltungsabgaben.
    • 60 Euro Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos
    • 7,63 Euro Kommissionsgebühr pro angefangene halbe Stunde und Organ
Die Bezahlung ist bargeldlos (Bankomat- oder Kreditkartenzahlung) oder durch Banküberweisung möglich.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Ausbildung gemäß § 10 Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung - TSch-SV, BGBl. II Nr. 139/2018

Zusätzliche Informationen

Haltung in kleinen Käfigen
Zoofachhandlungen dürfen Tiere in kleineren Käfigen als Privatpersonen halten, da es sich nur um eine vorübergehende Haltung handelt. Die Maße für diese kurzzeitige Haltung sind in der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung festgelegt.

Kontrolle von Zoofachhandlungen
Alle Zoofachhandlungen werden mindestens einmal jährlich durch die Behörde kontrolliert.

Die tierschutzrechtliche Bewilligung ersetzt nicht allfällige sonstige Genehmigungen nach anderen Bundes- bzw. Landesgesetzen.

Zuständige Stelle

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
Telefon: +43 1 4000-8060

Termin bitte online reservieren: Termin zur amtstierärztlichen Sprechstunde
Parteienverkehr (amtstierärztliche Sprechstunde): Nur nach Terminvereinbarung

Bitte beachten Sie: Die Bezahlung kann nur bargeldlos, also mit Bankomat- oder Kreditkarte, erfolgen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
Telefon: +43 1 4000-8060

Letzte Aktualisierung

25. Februar 2021
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