Bescheinigung der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels - Antrag

Allgemeine Information

Sind die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels erfüllt, muss dies von der Gewerbebehörde auf Antrag bescheinigt werden. Diese Bescheinigung muss in weiterer Folge im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Ausübung eines Gewerbes" vorgelegt werden.

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Erforderliche Unterlagen

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Die Ausübung des Gewerbes ist erst ab der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung möglich.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Ausländische natürliche Personen brauchen für die Gewerbeanmeldung, sofern sie nicht etwa Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, einen entsprechenden Aufenthaltstitel (Gewerbeberechtigungen für ausländische StaatsbürgerInnen).

Zusätzliche Informationen

Bei der Ausübung der Gewerbe Arbeitsvermittlung und Überlassung von Arbeitskräften durch natürliche Personen ist die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und der Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat erforderlich. Bei der Ausübung des Gewerbes RauchfangkehrerIn durch natürliche Personen ist die österreichische Staatsbürgerschaft und ein Wohnsitz im Inland notwendig.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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