Bewilligung der gewerbsmäßigen Vermietung eines Zivilluftfahrzeuges - Antrag

Allgemeine Information

Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist gemäß § 116 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG) eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.

Bitte beachten Sie:
Der Parteienverkehr ist derzeit ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte nutzen Sie vorrangig Online-Amtswege oder bringen Sie Ihre Anliegen per Post, E-Mail, Fax oder telefonisch ein. 

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Bewilligung müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
  • Baumuster, Hersteller, Seriennummer, Baujahr, Kennzeichen der zu vermietenden Luftfahrzeuge, Eintragung im Luftfahrzeugregister
  • Eintragungsschein der Austro Control GmbH
  • Standort des Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmens, Angaben zum Verantwortlichen für den Vermietungsbetrieb
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der AntragstellerInnen oder ein gültiger Pilotenschein (Berufspilotenschein oder Berufshubschrauberpilotenschein)
  • Lufttüchtigkeitszeugnis
  • Luftfahrzeug-Verwendungsbescheinigung (Nachprüfungsbescheinigung)
  • Wird der Antrag von einer juristischen Person eingebracht: Firmenbuchabfrage mit Unterschrift der zur Vertretung nach außen Befugten
  • Strafregisterbescheinigung (kann durch einen gültigen Pilotenschein ersetzt werden)
  • Berufspilotenschein der bzw. des für die Vermietung Verantwortlichen oder anderer geeigneter Nachweis der fachlichen Eignung
  • Bei Vollmachtserteilung: Vorlage der Vollmacht
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Die Erledigung des Verfahrens hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten verzögert das Verfahren.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
  • 380 Euro Bundesverwaltungsabgabe (pro Zivilluftfahrzeug)
  • 47,30 Euro für den Antrag (Gebühr nach dem Gebührengesetz - GebG)
  • Weitere Gebühren für Beilagen
  • 83,60 Euro für die Ausstellung des Originalbescheides
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen

Luftfahrtgesetz (LFG): § 116 Abs. 1, § 117 Abs. 1

Voraussetzungen

Die Vermietungsbewilligung wird erteilt, wenn nachfolgende Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 LFG vorliegen:
  • Die AntragstellerInnen besitzen die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR, sind verlässlich und fachlich geeignet sowie HalterInnen des (der) zu vermietenden Luftfahrzeuge(s).
  • Die Sicherheit des Betriebes muss gewährleistet und ein Bedarf vorhanden sein.
  • Die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge müssen die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.

Zum Formular

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Ist man bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhält man die Erledigung auf dem Postweg.


Zusätzliche Informationen

Die Vermietungsbewilligung wird gemäß § 117 Abs. 2 LFG im Interesse der Verkehrssicherheit unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Liegen die Voraussetzungen der Genehmigung nicht mehr vor oder hat der Betrieb länger als ein Jahr geruht, wird die Bewilligung widerrufen.

Bevor die Bewilligung erteilt wird, muss gemäß § 117 Abs. 1 lit. b LFG der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen betrieben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Ansprechperson
Stefan Steininger, LL.M. (WU) - Telefon: +43 1 4000-89944

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Letzte Aktualisierung

29. September 2021
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