Sammel- und Fangbewilligung nicht geschützter Tier- und Pflanzenarten - Antrag

Allgemeine Information

Für das Sammeln (Fangen), Vorrätighalten oder Feilbieten von nicht geschützten, wildwachsenden Pflanzen oder Pflanzenteilen, nicht geschützten frei lebenden Tieren sowie von Entwicklungsformen oder Teilen derselben und für den Handel mit diesen Tier- und Pflanzenarten ist eine Bewilligung der Naturschutzbehörde erforderlich, wenn es in großen Mengen geschieht.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Erforderliche Unterlagen

Dem schriftlichen Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
  • Bezeichnung der von der Bewilligung betroffenen Pflanzen und Tiere
  • Angabe des Umfanges, der Zeit, des Ortes und der Art der Tätigkeit
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Der Antrag auf Bewilligung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

Die Sammel- und Fangbewilligung gilt höchstens für ein Jahr und ist nicht übertragbar. Erforderlichenfalls wird die Bewilligung kürzer als ein Jahr befristet und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro für jeden Bogen Beilage
  • 6,50 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen


Voraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Tätigkeit der Erhaltung der Art nicht abträglich ist und für die notwendige Schonung der Pflanzen oder Tiere vorgesorgt ist. In der Bewilligung werden insbesondere Umfang, Zeit, Ort, Art der Tätigkeit und Verwertungsart festgelegt.

Zum Formular

Das Sammeln oder Handeln nicht geschützter wildwachsender Pflanzen oder das Sammeln, Fangen oder Handeln nicht geschützter wildlebender Tiere oder deren Teile, ist nur mit einer naturschutzbehördlichen Genehmigung zulässig, wenn es in großen Mengen geschieht. Die Bewilligung können Sie bei der Stadt Wien - Umweltschutz online beantragen.


Zuständige Stelle

Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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