Gewerbliche Tätigkeiten mit Automaten - Anzeige

Allgemeine Information

Gewerbetreibende können außerhalb des Gewerbestandortes und außerhalb von weiteren Betriebsstätten gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch KundInnen bestimmt sind, ausüben.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information


Erforderliche Unterlagen

Keine

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Die Anzeige muss vor Aufstellung der betreffenden Automaten erfolgen.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 52

Voraussetzungen

Voraussetzung für die gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten ist, dass Gewerbetreibende eine dem Betrieb des jeweiligen Automaten entsprechende Gewerbeberechtigung besitzen.

Die Aufstellung solcher Automaten muss vorher der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Zum Formular

Zusätzliche Informationen

Der Verkauf von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.

Zuständige Stelle

Das Magistratischen Bezirksamt, das für den Aufstellungsort des jeweiligen Automaten zuständig ist.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Das Magistratischen Bezirksamt, das für den Aufstellungsort des jeweiligen Automaten zuständig ist.

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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