Bestellung PächterIn eines Verteilernetzes - Antrag

Allgemeine Information

KonzessionsinhaberInnen können die Ausübung der Konzession einer Pächterin bzw. einem Pächter übertragen, die bzw. der die Konzession in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Die Bestellung einer Pächterin bzw. eines Pächters muss von der Behörde genehmigt werden (§§ 54 Abs. 3 Z 2 lit. b und 60 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).

Erforderliche Unterlagen

  • Pachtvertrag
  • Erklärung, dass kein Konkurs oder Ausgleichsverfahren anhängig oder abgeschlossen ist
  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Wenn die PächterInnen natürliche Personen sind:
Wenn die PächterInnen juristische Personen sind:
  • Firmenbuchabfrage
  • Nachweis der Bestellung einer elektrizitätswirtschaftlichen Geschäftsführerin bzw. eines elektrizitätswirtschaftlichen Geschäftsführers
  • Strafregisterbescheinigung der Personen, welchen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
Wenn an das Verteilernetz mehr als 100.000 KundInnen angeschlossen sind, muss zusätzlich vorgelegt werden:

  • Angaben zur Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsform von den übrigen Tätigkeitsbereichen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen
  • Angaben über die Stellung der leitenden Personen in dem Unternehmen und Nachweis, dass diese Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind
  • Nachweis der Entscheidungsbefugnis für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Verteilernetzes erforderlich sind
  • Gesellschaftssatzung der PächterInnen
  • Angaben über die finanzielle und personelle Ausstattung der PächterInnen zum Nachweis dafür, dass die PächterInnen ihren Aufgaben nachkommen können
  • Gleichbehandlungsprogramm
  • Benennung Gleichbehandlungsverantwortlichen
  • Wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet wird bzw. wurde: Nachweis, dass dem Aufsichtsrat mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Keine

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
  • 6,54 Euro Landesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Sind die PächterInnen natürliche Personen, müssen sie
  • eigenberechtigt sein und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der EU oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sein,
  • ihren Wohnsitz im Inland haben oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der EU oder eines Staatsvertrages gleich wie InländerInnen zu behandeln sind.
Im Falle einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft müssen die PächterInnen ihren Sitz im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und muss eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt werden. Die PächterInnen dürfen nicht von der Ausübung der Konzession ausgeschlossen sein. Ausschließungsgründe sind bestimmte Verurteilungen und die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens (§ 54 Abs. 4 WelWG 2005).

Werden an das Verteilernetz mehr als 100.000 KundInnen angeschlossen und sind die PächterInnen Teil eines integrierten Elektrizitätsunternehmens, muss zur Sicherstellung der Unabhängigkeit gewährleistet sein, dass
  • die PächterInnen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind,
  • die berufsbedingten Interessen der PächterInnen in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist (insbesondere sind die Gründe für ihre Abberufung in der Gesellschaftssatzung klar zu umschreiben),
  • für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Verteilernetzes erforderlich sind, die tatsächliche Entscheidungsbefugnis der PächterInnen gewährleistet ist,
  • ein Gleichbehandlungsprogramm erstellt wurde, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, durch welche Maßnahmen eine ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programmes gewährleistet wird und welche Pflichten die MitarbeiterInnen im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben,
  • wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet wird bzw. wurde: dem Aufsichtsrat der PächterInnen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

Zusätzliche Informationen

Eine Weiterverpachtung ist unzulässig.
Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die PächterInnen eine der Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr erfüllen. Das Ausscheiden der PächterInnen oder das Wegfallen einer Voraussetzung für ihre Bestellung muss der Behörde von den KonzessionsinhaberInnen schriftlich angezeigt werden.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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