Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen wird
die Eignungsfeststellung der Veranstaltungsstätte im Rahmen des
Anmeldeverfahrens geprüft und in der Bewilligung mit erledigt.
Im Anmeldeverfahren werden darüber hinaus die
persönlichen Voraussetzungen der Veranstalterin oder des Veranstalters geprüft,
eine abweichende Sperrzeit festgesetzt und eine nach Maßgabe des § 27 Wiener
Veranstaltungsgesetz 2020 - Wr. VG zu erstellende Haus- oder Platzordnung mit
genehmigt.
Soll eine anmeldepflichtige Veranstaltung in
einer bereits als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte im bereits
genehmigten Rahmen und Umfang durchgeführt werden, ist keine neuerliche
Eignungsfeststellung erforderlich. Die Stadt Wien - Gewerbetechnik,
Feuerpolizei und Veranstaltungen prüft dann nur die persönlichen
Voraussetzungen an die Veranstalterin beziehungsweise den Veranstalter im
vereinfachten Anmeldungsverfahren.
Anmeldepflichtige Veranstaltungen:
Veranstaltungen, an denen 300 oder mehr
Besucherinnen und Besucher gleichzeitig teilnehmen können
Veranstaltungen an denen 200 oder mehr
Besucherinnen und Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig
teilnehmen können
Veranstaltungen an denen 120 oder mehr
Besucherinnen und Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten
gleichzeitig teilnehmen können
Bei Veranstaltungen, die sowohl innen als auch
außen stattfinden, gilt jeweils die strengste Grenze.
Folgende Veranstaltungen sind auch bei Unterschreitung
der genannten Besucher*innen-Anzahl anmeldepflichtig:
- Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der
Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen und Besuchern
- Betrieb eines Kinos
- Filmvorführungen und ähnliche Projektionen,
ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen
- Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten,
bei denen die Lärm-Grenzwerte (§ 23 Abs. 3 Wr. VG) überschritten werden sollen,
oder in Räumen, wenn aufgrund der Lautstärke der Musik mit einer unzumutbaren
Belästigung der Nachbarschaft gerechnet werden muss
- Schaustellereinrichtungen, die weder im Umherziehen
(§ 14 Wr. VG) aufgestellt werden noch einfache fliegende Bauten und Anlagen in
Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 Wr. VG genannten
Schutzinteressen sind (z. B. Modellbahnen, Dosenwerfen)
- Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen
regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden
- Zirkusvorführungen und
Luftakrobatikveranstaltungen
- Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer,
pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden
- Striptease- und Peepshows
- Veranstaltungen, die ein besonderes
Gefahrenpotenzial für die Schutzinteressen (§ 18 Abs. 1 Wr. VG) darstellen oder
bei denen Aufbauten, Gegenstände oder technische Einrichtungen verwendet
werden, für die besondere Sachkenntnisse erforderlich sind
Für Veranstaltungen in gewerblichen
Betriebsanlagen ist keine Anmeldung erforderlich, wenn für diese
Veranstaltungsstätte bereits eine der Veranstaltungsart entsprechende
Betriebsanlagengenehmigung besteht.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren
Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche
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