Persönliche Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen (Schausteller- und Zirkusbetriebe, Wandertheater usw.) oder Unterhaltungsspielapparate - Antrag

Allgemeine Information

Für Veranstaltungen im Umherziehen, wie Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe oder Wandertheater, oder für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten müssen Sie einmalig eine persönliche Bewilligung beantragen

.Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information




Erforderliche Unterlagen

  • Urkunden zum Nachweis der Angaben aller in der Anmeldung genannten natürlichen Personen (zum Beispiel auch für eine bestellte veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin oder einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer):
    • Amtlicher Lichtbildausweis, Reisepass oder Identitätsnachweis
    • Meldezettel, wenn die in der Anmeldung angegebene Meldeadresse außerhalb Österreichs liegt Hat die Veranstalterin oder der Veranstalter keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat, muss sie oder er eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin oder einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer bestellen.
  • Wenn eine bevollmächtigte Person die Anmeldung vornimmt: Vollmacht der Veranstalterin oder des Veranstalters
  • Erklärung der Zuverlässigkeit: 670 KB PDF oder Unterlagen aus denen Verurteilungen oder Bestrafungen wegen im Ausland verwirklichter strafgerichtlicher Tatbestände hervorgehen
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Keine

Kosten


Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage: Wiener Veranstaltungsgesetz

Voraussetzungen

Für die Erlangung dieser Bewilligung gelten dieselben persönlichen Voraussetzungen wie für sonstige Veranstalterinnen oder Veranstalter. Die Bewilligung ist standortunabhängig und wird auf unbestimmte Zeit erteilt.


Zuständige Stelle

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)

Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefon: +43 1 4000-36336
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24.12. und am 31.12. sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
Zum Seitenanfang top