Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung - Antrag

Allgemeine Information

Wettbewerbe und Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind, sind gemäß § 126 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG) genehmigungspflichtig.

Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch diese Veranstaltung gefährdet werden könnte.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Bitte beachten Sie:
Der Parteienverkehr ist derzeit ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte nutzen Sie vorrangig Online-Amtswege oder bringen Sie Ihre Anliegen per Post, E-Mail, Fax oder telefonisch ein. Bitte beachten Sie die derzeit gültigen Coronavirus-Sicherheitsvorkehrungen in den Wiener Ämtern.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
  • Genaue Bezeichnung des Veranstaltungsortes (Lande/Abflugplatz), eventuell mit Skizze/Plan
  • Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Luftfahrtveranstaltung
  • Zweck der Luftfahrtveranstaltung
  • Ablauf der Luftfahrtveranstaltung
  • Beschreibung und Kennzeichen des Luftfahrzeuges bzw. der Luftfahrzeuge
  • Name der Pilotinnen bzw. Piloten (inklusive Nummer des Pilotenscheines)
  • Wird der Antrag von einer juristischen Person eingebracht: Auszug aus dem Firmenbuch mit Unterschrift der zur Vertretung nach außen Befugten
  • Bei Vollmachtserteilung: Vorlage der Vollmacht
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Die Erledigung des Verfahrens hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten verzögert das Verfahren.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
  • 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro für den Antrag (Gebühr nach dem Gebührengesetz - GebG)
  • In der Regel zwischen 15,26 und 45,78 Euro Kommissionsgebühren je nach Dauer
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen

Luftfahrtgesetz (LFG): § 126 Abs. 1

Voraussetzungen

Keine

Zusätzliche Informationen

Die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller müssen eine geeignete Person einsetzen, die vor Ort anwesend ist und für die Einhaltung der Sicherheitsvorschrift während der Luftfahrtveranstaltung sorgt. Name, Adresse und Telefonnummer dieser Person muss der Behörde im Ermittlungsverfahren, spätestens jedoch drei Tage vor der Veranstaltung bekanntgegeben werden.

Die zivile Luftfahrtveranstaltung ist nur mit Zustimmung der bzw. des über das Grundstück Verfügungsberechtigten zulässig.

Für die Durchführung der Luftfahrtveranstaltung kann auch die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe sowie zum Einflug in das Flugbeschränkungsgebiet Wien erforderlich sein. Sie wird von der Austro Control GmbH bzw. der angeschlossenen Flugplatzkontrollstelle Schwechat, Telefon +43 1 05 17 03-0; E-Mail: info@austrocontrol.at erteilt.

Wenn die Veranstaltung über den bloßen Wettbewerb bzw. die Schauvorstellung von Zivilluftfahrzeugen hinausgeht, muss in der Regel eine Veranstaltungsbewilligung des Dezernats V - Technische Angelegenheiten des Veranstaltungswesens (MA 36-V), +43 1 4000-36310; E-Mail: post@ma36.wien.gv.at, eingeholt werden.

Für Drohnen (unbemannte Luftfahrzeuge) ist die Austro Control GmbH die zuständige Behörde

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Ansprechpersonen
1. bis 12. und 21. bis 23. Bezirk: Stefan Steininger, LL.M. (WU) - Telefon: +43 1 4000-89944
13. bis 20. Bezirk: Mag.a Erika Daxböck - Telefon: +43 1 4000-89954

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29. September 2021

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