Benennung BilanzgruppenkoordinatorIn - Anzeige

Allgemeine Information

Die RegelzonenführerInnen müssen eine Bilanzgruppenkoordinatorin bzw. einen Bilanzgruppenkoordinator benennen und dies der Landesregierung anzeigen (§ 42a Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Benennung der BilanzgruppenkoordinatorInnen
  • Auszug aus dem Firmenbuch
  • Nachweis der fachlichen Eignung - Beschreibung der bisherigen Tätigkeit
  • Name des Vorstandsmitgliedes, das den Lebensmittelpunkt in Österreich hat
  • Bestätigung, dass kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb der BilanzgruppenkoordinatorInnen ausübt, der Interessenskonflikte herbeiführen könnte.
  • Nachweis, dass die BilanzgruppenkoordinatorInnen die ihr obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise erfüllen können
  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Keine

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Für die Ausübung der Tätigkeit der BilanzgruppenkoordinatorInnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • BilanzgruppenkoordinatorInnen sind in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet.
  • BilanzgruppenkoordinatorInnen können die ihr obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise erfüllen.
  • Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an den BilanzgruppenkoordinatorInnen halten, erfüllen die Ansprüche im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens.
  • Bei keinem der Vorstände liegt ein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vor.
  • Der Vorstand ist aufgrund seiner Vorbildung fachlich geeignet und hat die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen.
  • Mindestens ein Vorstand muss den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben.
  • Kein Vorstand darf einen anderen Hauptberuf außerhalb der BilanzgruppenkoordinatorInnen ausüben, der Interessenkonflikte hervorrufen könnte.
  • Der Sitz und die Hauptverwaltung liegen im Inland und die BilanzgruppenkoordinatorInnen verfügen über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausstattung.
  • Das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem erfüllt die Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems.
  • Die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber MarktteilnehmerInnen ist gewährleistet.
Von der Tätigkeit der BilanzgruppenkoordinatorInnen sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen.

Zum Formular

Zusätzliche Informationen

Liegen die in § 42a WelWG 2005 genannten Voraussetzungen nicht vor, muss die Landesregierung dies mit Bescheid feststellen. Vor Erlassung eines Bescheides muss die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herstellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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