Unbedenklichkeitsnachweis für PiercerInnen und TätowiererInnen - Vorlage

Allgemeine Information

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes Kosmetik (Schönheitspflege) berechtigt sind, müssen der Gewerbebehörde jährlich einen Unbedenklichkeitsnachweis vorlegen.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information


Erforderliche Unterlagen

Unbedenklichkeitsnachweis

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Der Unbedenklichkeitsnachweis muss jährlich vorgelegt werden.

Kosten

Keine

Die Ausstellung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle ist kostenpflichtig.

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage: § 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 262/2008

Voraussetzungen

Der Unbedenklichkeitsnachweis muss vorgelegt werden, wenn folgende Dienstleistungen angeboten werden:

  • Piercen
  • Tätowieren
  • Anbringen von Permanent-Make-Up
Der Unbedenklichkeitsnachweis bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe. Er muss von einer akkreditierten Stelle ausgestellt werden, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.

Zusätzliche Informationen

Die Nichtvorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises ist strafbar und kann zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen.

Zuständige Stelle

Der Unbedenklichkeitsnachweis muss dem jeweils zuständigen Magistratischen Bezirksamt vorgelegt werden.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Der Unbedenklichkeitsnachweis muss dem jeweils zuständigen Magistratischen Bezirksamt vorgelegt werden.

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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