Ausscheiden elektrizitätswirtschaftliche/r GeschäftsführerIn von VerteilernetzbetreiberIn bzw. Wegfall einer Voraussetzung der Bestellung zur/zum GeschäftsführerIn - Antrag

Allgemeine Information

Gemäß § 59 Abs. 9 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005 muss die Konzessionsinhaberin bzw. der Konzessionsinhaber oder die Pächterin bzw. der Pächter der Behörde unverzüglich anzeigen, wenn die elektrizitätswirtschaftlicher Geschäftsführerin bzw. der elektrizitätswirtschaftliche Geschäftsführer ausscheidet oder die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre bzw. dessen Bestellung nachträglich wegfallen.

Erforderliche Unterlagen

Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Keine

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die GeschäftsführerInnen eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Dies sowie das Ausscheiden der GeschäftsführerInnen müssen die KonzessionsinhaberInnen oder die PächterInnen der Behörde unverzüglich anzeigen.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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