Ausscheiden technische/r BetriebsleiterIn eines Elektrizitätsnetzes bzw. Wegfall einer Voraussetzung der Bestellung zur/zum BetriebsleiterIn - Anzeige

Allgemeine Information

NetzbetreiberInnen sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes des Netzes zu bestellen (§ 35 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005). Die Bestellung muss von der Behörde genehmigt werden (§ 35 Abs. 5 WelWG 2005).

Erforderliche Unterlagen

Keine

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Keine

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Das Ausscheiden der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer bzw. seiner Bestellung muss der Behörde von den NetzbetreiberInnen unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

Zusätzliche Informationen

Scheidet die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung ihrer bzw. seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung einer neuen Betriebsleiterin bzw. eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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