Bewilligung eines Ausverkaufs - Antrag

Allgemeine Information

Bei einem Ausverkauf werden Waren in größeren Mengen und zeitlich befristet vergünstigt über den Einzelhandel angeboten. Wenn dieser mit der Ankündigung erfolgt, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber werden demnächst das Geschäft aufgeben oder die Geschäftsräume verlegen, muss er von der Behörde (MBA) bewilligt werden.

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Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der Geschäftsinhaberin oder des Geschäftsinhabers
  • Liste der Waren, die verkauft werden, nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert
  • Genauer Standort des Ausverkaufs
  • Zeitraum, in dem der Ausverkauf stattfinden soll
  • Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll, wie Tod der Geschäftsinhaberin oder des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes, Übersiedlung des Geschäftes oder andere belegbare Tatsachen (Elementarereignisse wie Hochwasser, Brand usw.)
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Der Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Ausverkauf schriftlich gestellt werden.
Er kann per Online-Formular jederzeit eingebracht werden oder persönlich erfolgen.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

Antrag
  • 14,30 Euro Gebühr
  • 3,90 Euro pro Bogen Beilage
Bewilligung (bis drei Monate)
  • 43 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Bewilligung (länger als drei Monate)
  • 81,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage: § 33b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)

Voraussetzungen

Es sind keine speziellen Voraussetzungen erforderlich.

Zum Formular

Zusätzliche Informationen

Bei einer Ausverkaufsankündigung wegen gänzlicher Auflassung des Geschäfts endet nach Durchführung des Ausverkaufs die der Verkaufstätigkeit zugrundeliegende Gewerbeberechtigung bzw. weitere Betriebsstätte.

Zuständige Stelle

Das Magistratische Bezirksamt des Bezirks, in dem der Ausverkauf stattfinden soll.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Das Magistratische Bezirksamt des Bezirks, in dem der Ausverkauf stattfinden soll.

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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