Bestellung PrüfkommissärIn für BetriebswärterIn von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen - Antrag

Allgemeine Information

Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen nach dem Dampfkesselbetriebsgesetz (DKBG) müssen während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen (BetriebswärterIn) beaufsichtigt und bedient werden. Die Eignung der BetriebswärterInnen wird durch PrüfkommissärInnen festgestellt, die vom Landeshauptmann bestellt werden (§ 7 Abs. 2 DKBG).

Erforderliche Unterlagen

  • Zeugnis über ein Studium einer einschlägigen Fachrichtung an einer technischen Universität
  • Nachweis der praktischen Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen
  • Nachweis einer theoretischen Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen
  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Keine

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
  • 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Als PrüfungskommissärInnen können vom Landeshauptmann nach der Dampfkesselbetriebsverordnung (DKBV) Personen bestellt werden, welche ein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität, praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen nachgewiesen haben.

Zusätzliche Informationen

Die Bestellung der PrüfungskommissärInnen kann auch befristet ausgesprochen und auf eine oder mehrere Betriebswärtergattungen eingeschränkt werden.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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