Genehmigung von VerwenderInnen, LieferantInnen oder ZüchterInnen von Versuchstieren (bzw. Änderung) - Antrag

Allgemeine Information

Tierversuche dürfen nur in bewilligten Tierversuchseinrichtungen durchgeführt werden. Züchterinnen und Züchter, Lieferantinnen und Lieferanten sowie Verwenderinnen und Verwender von Versuchstieren brauchen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Genehmigung. Die Genehmigung wird mittels Bescheid erteilt. Sie kann auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information


Erforderliche Unterlagen

Neben der Überprüfung der vorgegebenen Anforderungen zählt § 16 TVG 2012 folgende Punkte auf, die in den Anträgen angeführt werden müssen:

  • Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum jener Person, die für die Einhaltung der Bestimmungen des TVG 2012 verantwortlich ist
  • Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (§ 19 Abs. 1)
  • Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (§ 20)
  • Struktur und Funktionsweise der Einrichtungen der ZüchterInnen, LieferantInnen oder VerwenderInnen
Darüber hinaus müssen Verwenderinnen bzw. Verwender von Versuchstieren sicherstellen, dass auch unvorhergesehen auftretende Belastungen der in Tierversuchen verwendeten oder zu verwendenden Tiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Züchterinnen und Züchter, Lieferantinnen und Lieferanten sowie Verwenderinnen und Verwender dürfen ihrer Tätigkeit erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung nachgehen. Die Behörde muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten, nachdem die erforderlichen Unterlagen eingelangt sind, über die Erteilung der Genehmigung entscheiden.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen je Antrag 14,30 Euro. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden. Rechtsgrundlagen für die Kosten sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungs- und Kommissionsgebühren.

Rechtsgrundlagen

Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender: § 16 Abs. 1 TVG 2012
Anforderungen an Anlagen, Ausstattungen und Personal: § 18 und § 19 TVG 2012
Die Tierversuchsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 522/2012 idgF., enthält nähere Bestimmungen über die Haltung, Unterbringung und Pflege von Versuchstieren.

Voraussetzungen

Für die Genehmigung müssen gesetzlich vorgegebene Anforderungen in folgenden Bereichen erfüllt werden:

  • Tierversuchsanlagen und Ausstattung
  • Personal
  • Haltung, Unterbringung und Pflege der Versuchstiere
Änderungen in Bezug auf die genannten Angaben müssen der zuständigen Behörde schriftlich gemeldet werden. Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, benötigen eine Genehmigung.

Zuständige Stelle

Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Die Abteilung für Wasserrecht (MA 58) ist in der Funktion als Landeshauptmann von Wien und als Amt der Wiener Landesregierung tätig.

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist für Tierversuche im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes zuständig.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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