Fristerstreckung zur Aufnahme des Betriebes eines Verteilernetzes - Antrag

Allgemeine Information

In der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession muss eine angemessene, mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festgesetzt werden (§ 57 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005). Diese Frist muss auf Antrag in angemessenem Verhältnis, jedoch höchstens für insgesamt fünf Jahre verlängert werden, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden der KonzessionsinhaberInnen verzögert.

Erforderliche Unterlagen

  1. Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
  2. Allfällige Dokumente zum Nachweis dafür, dass die KonzessionsinhaberInnen kein Verschulden an der Verzögerung der Betriebsaufnahme trifft.
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf der im Konzessionsbescheid festgesetzten Frist bei der Behörde eingebracht werden (§ 57 Abs. 4 WelWG 2005).

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
  • 6,54 Euro Landesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Im Antrag muss begründet werden, aus welchen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden konnte und warum die KonzessionsinhaberInnen kein Verschulden an der Verzögerung der Betriebsaufnahme trifft.

Zusätzliche Informationen

Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens muss der Behörde angezeigt werden (§ 57 Abs. 4 WelWG 2005).

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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