Bestellung GeschäftsführerIn für Rohrleitungsanlagen - Antrag

Allgemeine Information

Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen zur Ausübung der dem Rohrleitungsgesetz unterliegenden Tätigkeiten gemäß § 26 Rohrleitungsgesetz eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen. Die Behörde erteilt die Genehmigung zur Bestellung auf Antrag der KonzessionsinhaberInnen.


Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Erforderliche Unterlagen

  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Auszug aus dem Strafregister
  • Erklärung, dass über das Vermögen der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers nicht bereits einmal der Konkurs oder zweimal das Sanierungsverfahren verhängt wurde
  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Keine

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 163 Euro Bundesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage: Rohrleitungsgesetz: § 5, § 26

Voraussetzungen

Die Person, welche zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer bestellt werden soll, muss

  • vollgeschäftsfähig sein und das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben,
  • zuverlässig sein,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft oder die einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen und als UnternehmerIn einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland haben.

Zuständige Stelle

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr. Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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