Schiffsführerschulen - Anzeige

Allgemeine Information

Die Eröffnung, Änderung oder Einstellung eines Schifffahrtsbetriebes muss in bestimmten Fällen bei der Behörde gemeldet werden.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information


Erforderliche Unterlagen

Für die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, sind folgende Angaben notwendig:

  • Befahrene Gewässer, Ein- und Ausstiegsstellen
  • Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen
  • Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 idgF.
Für die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting sind folgende Angaben notwendig:

  • Befahrene Gewässer, Ein- und Ausstiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten
  • Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord
  • Eingesetzte Schiffsführerinnen und Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 idgF.
  • Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes
  • Bestehende Betriebshaftpflichtversicherung
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs muss der Behörde unter Angabe der erwähnten Voraussetzungen mindestens zwei Wochen im Voraus gemeldet werden.

Kosten

Für jede Anzeige muss eine Gebühr von 14,30 Euro bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Der Betrieb dient zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist.
  • Der Betrieb bietet gewerbsmäßig Rafting an.

Zuständige Stelle

Die Abteilung für Wasserrecht (MA 58) ist in der Funktion als Landeshauptmann von Wien und als Amt der Wiener Landesregierung tätig.

Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Die Abteilung für Wasserrecht (MA 58) ist in der Funktion als Landeshauptmann von Wien und als Amt der Wiener Landesregierung tätig.

Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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