Tierschutzrechtliche Bewilligung für Veranstaltungen mit Tieren - Antrag

Allgemeine Information

Eine Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen mit Tieren muss bei der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz beantragt werden.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information


Erforderliche Unterlagen

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

  • Anträge für die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (§ 28 Tierschutzgesetz) müssen mindestens 6 Wochen vor der geplanten Durchführung der Veranstaltung bei der Behörde eingereicht werden.
  • Für Anträge für die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen (§ 27 Tierschutzgesetz) gelten die allgemeinen Fristen gemäß AVG.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro Antragsgebühren gemäß dem Gebührengesetz
  • 3,90 Euro Beilagengebühr pro Bogen, maximal 21,80 Euro
  • 25 Euro Verwaltungsabgaben gemäß dem Verwaltungsabgabengesetz
  • 7,63 Euro Kommissionsgebühr pro angefangener halber Stunde und Organ
Die Zahlungsanweisung wird per Post übermittelt.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 15.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Eine behördliche Genehmigung wird benötigt für:

  • Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Veranstaltungen
  • Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
  • Mitwirkung bei Film- und Fernsehaufnahmen

Zusätzliche Informationen

Die tierschutzrechtliche Bewilligung ersetzt nicht allfällige sonstige Genehmigungen nach anderen Bundes- bzw. Landesgesetzen.


Zuständige Stelle

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
Telefon: +43 1 4000-8060

Termin bitte online reservieren: Termin zur amtstierärztlichen Sprechstunde
Parteienverkehr (amtstierärztliche Sprechstunde): Nur nach Terminvereinbarung

Bitte beachten Sie: Die Bezahlung kann nur bargeldlos, also mit Bankomat- oder Kreditkarte, erfolgen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
Telefon: +43 1 4000-8060

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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