Bestellung elektrizitätswirtschaftliche/r GeschäftsführerIn für VerteilernetzbetreiberIn - Antrag

Allgemeine Information

Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes setzt voraus, dass die KonzessionswerberInnen, wenn es sich um juristische Personen, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, für die Ausübung der Konzession eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer oder eine Pächterin bzw. einen Pächter bestellt haben. Die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers muss von der Behörde genehmigt werden (§§ 54 Abs. 3 Z 2 lit. b und 59 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Bestellung zu elektrizitätswirtschaftlichen GeschäftsführerInnen
  • Zustimmungserklärung der GeschäftsführerInnen zu ihrer Bestellung
  • Nachweis der entsprechenden Anordnungsbefugnis
  • Nachweis ihrer fachliche Befähigung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Meldezettel
  • Strafregisterbescheinigung
  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Wenn die GeschäftsführerInnen juristische Personen sind:
  • Firmenbuchabfrage
  • Angaben über ihre Stellung in dem Unternehmen
  • Satzung des Unternehmens oder Gesellschaftsvertrag
  • Wenn die GeschäftsführerInnen nicht dem zur gesetzlichen Vertretung bestimmten Organ angehören: Nachweis, dass die GeschäftsführerInnen mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sind.
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Keine

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
  • 6,54 Euro Landesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

GeschäftsführerInnen müssen
  • eigenberechtigt sein und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der EU oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sein,
  • ihren Wohnsitz im Inland haben oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der EU oder eines Staatsvertrages gleich wie InländerInnen zu behandeln sind,
  • über die nötige Betätigungsmöglichkeit und Selbstverantwortlichkeit verfügen.
Im Falle einer juristischen Person müssen GeschäftsführerInnen außerdem
  • ihren Sitz im Inland haben oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie InländerInnen zu behandeln sind und
  • entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehören oder ArbeitnehmerInnen sein, die mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sind.
Im Falle einer Personengesellschaft des Handelsrechtes müssen GeschäftsführerInnen persönlich haftende GesellschafterInnen sein, die nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind.

GeschäftsführerInnen dürfen nicht von der Ausübung der Konzession ausgeschlossen sein. Ausschließungsgründe sind bestimmte Verurteilungen und die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens (§ 54 Abs. 4 WelWG 2005).

Werden an das Verteilernetz mehr als 100.000 KundInnen angeschlossen und gehören die VerteilernetzbetreiberInnen zu einem integrierten Elektrizitätsunternehmen, muss zur Sicherstellung der Unabhängigkeit gewährleistet sein, dass
  • GeschäftsführerInnen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind,
  • die berufsbedingten Interessen der GeschäftsführerInnen in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist (insbesondere sind die Gründe für ihre Abberufung in der Gesellschaftssatzung klar zu umschreiben).

Zusätzliche Informationen

Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die GeschäftsführerInnen eine der Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr erfüllt. Das Wegfallen einer dieser Voraussetzungen sowie das Ausscheiden der GeschäftsführerInnen müssen die KonzessionsinhaberInnen oder die PächterInnen der Behörde unverzüglich anzeigen.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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