Genehmigung der Geschäftsordnung für PfandleiherInnen - Antrag

Allgemeine Information

Für die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder) benötigt man eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der PfandleiherInnen.

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information


Erforderliche Unterlagen

Geschäftsordnung

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Fristen

Keine

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 155

Voraussetzungen

BewerberInnen um eine Gewerbeberechtigung müssen der Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorlegen. In der Geschäftsordnung müssen die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgelts enthalten sein.

Die Geschäftsordnung muss insbesondere über folgende Punkte nähere Bestimmungen enthalten:

  • Verbotene Pfanddarlehen
  • Verbot der Weiterverpfändung
  • Pfandleihbücher
  • Ausstellung von Pfandscheinen
  • Verlust des Pfandscheines
  • Umsetzen des Pfandes
  • Verkauf des Pfandes
  • Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
Die Geschäftsordnung muss genehmigt werden, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der VerpfänderInnen wahren.

Zum Formular


Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Ist man bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhält man die Erledigung auf dem Postweg.


Zusätzliche Informationen

  • Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
  • Die genehmigte Geschäftsordnung muss in den Geschäftsräumen so angebracht werden, dass sie für KundInnen sichtbar ist.
  • Jede Änderung der Geschäftsordnung ist genehmigungspflichtig.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr. Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Wiener Landesregierung

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020
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